Die neuen 5 Pflegegrade

Seit dem 01.01.2017 ist das neue Pflegestärkungsgesetz in Kraft getreten. Dies hat zur Folge, dass die vorherigen 3 Pflegestufen durch die neuen 5 Pflegegrade abgelöst werden. Erfahren Sie hier alles Wichtige rund um die 5 neuen Pflegegrade. Die Einstufung in einen Pflegegrad wird durch einen Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vorgenommen und erfolgt dann, wenn hierbei eine Pflegebedürftigkeit festgestellt wird. Sollten Sie oder einer Ihrer Angehörigen bereits über eine Pflegestufe verfügen, werden Sie automatisch in einen höheren Pflegegrad eingestuft. Niemand wird durch diese Pflegereform schlechter gestellt als zuvor. Innerhalb dieser Pflegegrade stehen Ihnen unter anderem Pflegesachleistungen und Betreuungsgeld zu. In allen Pflegegraden werden nun auch demenzielle Erkrankungen berücksichtigt.

Erfahren Sie jetzt wie Sie einen Pflegegrad bei Ihrer Pflegeversicherung beantragen können.

Pflegebedürftig – was nun?

Eine Pflegebedürftigkeit kann jeden von uns treffen, sei es durch eine Erkrankung, einen schweren Unfall oder altersbedingt. Dies muss aber nicht zwangsläufig bedeuten, dass Sie ihr altes Leben komplett aufgeben müssen oder sich von Ihrem geliebten Zuhause trennen müssen. Dies gilt auch, wenn Sie sich um einen pflegebedürftigen Angehörigen kümmern. Im Rahmen des neuen Pflegestärkungsgesetz III wurden nicht nur die neuen 5 Pflegegrade eingeführt, sondern auch der Begriff der Pflegebedürftigkeit neu definiert.

Nun werden bei der Beurteilung einer Einstufung in einen Pflegegrad körperliche, kognitive und psychische Beeinträchtigungen gleichermaßen und pflegefachlich berücksichtigt. Durch dieses neue System soll der tatsächliche Unterstützungsbedarf einer pflegebedürftigen Person besser und gezielter ermittelt werden. Als pflegebedürftig gelten Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder durch eine Behinderung in erheblichem oder sehr hohem Maße auf Hilfe angewiesen sind und sie für eine Dauer von mindestens sechs Monaten oder mehr, umfangreiche Unterstützung bei der Grundpflege, so wie auch in der häuslichen Versorgung brauchen. Der jeweilige Pflegegrad entscheidet dann über die Höhe der Leistungen, welche dann von ihrer Pflegeversicherung übernommen werden.

Von den alten Pflegestufen zu den neuen Pflegegraden

Alte
Pflegestufe (2016)
Pflegesach-leistungen
Pflege-
geld
Wird
umgewandelt in
Neuen
Pflegegrad (2017)
Pflegesach-
leistungen
Pflege-
geld
Pflegegrad  1
**
**
sog. “Pflegestufe 0”
mit EA*
231 €
123 €
Plegegrad  2
689 €
316 €
Pflegestufe 1
468 €
244 €
Pflegegrad  2
689 €
316 €
Pflegestufe 1 mit EA
689 €
316 €
Pflegegrad  3
1298 €
545 €
Pflegestufe 2
1144 €
458 €
Pflegegrad  3
1298 €
545 €
Pflegestufe 2 mit EA
1298 €
545 €
Pflegegrad  4
1612 €
728 €
Pflegestufe 3
1612 €
728 €
Pflegegrad  4
1612 €
728 €
Pflegestufe 3 mit EA
1612 €
728 €
Pflegegrad  5
1995 €
901 €
Härtefälle
1995 €
Pflegegrad  5
1995 €
901 €
* EA: eingeschränkte Alltagskompetenz, z.B.: durch Demenz
** Bei Pflegegrad 1 gewährt die Pflegeversicherung Leistungen nach §28a SGB XI.

Voraussetzungen für einen Pflegegrad

Mit der neuen Reform ändern sich auch die Begutachtungskriterien für die Einstufung in einen Pflegegrad. Neu ist, dass der Grad der Selbstständigkeit mehr in den Vordergrund rückt und nicht mehr nur der Zeitaufwand für die Pflege einer pflegebedürftigen Person. Die pflegebedürftige Person wird hierbei in sechs Bereichen beurteilt, welche sich auf den Grad der Selbstständigkeit beziehen. Folgende Bereiche sind Bestandteil der Beurteilung des Grades der Selbstständigkeit.

  1. Hilfen bei Verrichtungen des Alltages
  2. Psychosoziale Unterstützung
  3. Nächtlicher Unterstützungsbedarf
  4. Präsenz am Tag. Über welche Zeitspanne kann der oder die Pflegebedürftige tagsüber alleine gelassen werden?
  5. Unterstützung beim Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen
  6. Organisation der Hilfen. Wer übernimmt die Hilfeleistungen? Gibt es Angehörige,
    die die Pflege übernehmen, oder muss ein professioneller Pflegedienst in Anspruch genommen werden?
Neben dem Grad der Selbstständigkeit, wird auch weiterhin der Zeitaufwand in der Beurteilung eine Rolle spielen. Die Einstufung in einen Pflegegrad erfolgt durch einen unabhängigen Prüfer seitens des Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK).

Pflegesachleistungen innerhalb der Pflegegrade

Alte Pflegestufe (2016)

Pflegesach-leistungen
Wird
umgewandelt in
Neuen
Pflegegrad (2017)
Pflegesach-
leistungen
Pflegegrad  1
**
sog. “Pflegestufe 0”
mit EA*
231 €
Pflegegrad  2
689 €
Pflegestufe 1
468 €
Pflegegrad  2
689 €
Pflegestufe 1 mit EA
689 €
Pflegegrad  3
1298 €
Pflegestufe 2
1144 €
Pflegegrad  3
1298 €
Pflegestufe 2 mit EA
1298 €
Pflegegrad  4
1612 €
Pflegestufe 3
1612 €
Pflegegrad  4
1612 €
Pflegestufe 3 mit EA
1612 €
Pflegegrad  5
1995 €
Härtefälle
1995 €
Pflegegrad  5
1995 €
* EA: eingeschränkte Alltagskompetenz, z.B.: durch Demenz
** Bei Pflegegrad 1 gewährt die Pflegeversicherung Leistungen nach §28a SGB XI.

Pflegegeld innerhalb der Pflegegrade

Alte

Pflegestufe (2016)
Pflege-
geld
Wird
umgewandelt in
Neuen
Pflegegrad (2017)
Pflege-
geld
Pflegegrad  1
**
sog. “Pflegestufe 0”
mit EA*
123 €
Pflegegrad  2
316 €
Pflegestufe 1
244 €
Pflegegrad  2
316 €
Pflegestufe 1 mit EA
316 €
Pflegegrad  3
545 €
Pflegestufe 2
458 €
Pflegegrad  3
545 €
Pflegestufe 2 mit EA
545 €
Pflegegrad  4
728 €
Pflegestufe 3
728 €
Pflegegrad  4
728 €
Pflegestufe 3 mit EA
728 €
Pflegegrad  5
901 €
Härtefälle
Pflegegrad  5
901 €
* EA: eingeschränkte Alltagskompetenz, z.B.: durch Demenz
** Bei Pflegegrad 1 gewährt die Pflegeversicherung Leistungen nach §28a SGB XI.

Pflegegrad 1

Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

ALT

Keine Pflegestufe

Pflegesachleistungen bzw.0 €
Pflegegeld0 €

NEU

Pflegegrad 1

Pflegesachleistungen bzw.0 €
Pflegegeld125 €

Der Pflegegrad 1 ist der niedrigste Grad, in den ein pflegebedürftiger Mensch eingestuft werden kann. Pflegegrad 1 erhalten nur Personen, welche komplett neu begutachtet werden und früher nicht die Voraussetzungen für die Pflegestufe 0 erfüllt haben.  Sie erhalten den Pflegegrad 1, wenn bei ihnen eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit festgestellt wird. Haben sie vorher schon die Pflegestufe 0 oder 1 gehabt, werden sie automatisch höher eingestuft.